Förderung: Stellplatzsatzung (Rechtsgrundlage: LandesbauOrdnung §47)
Geförderte Maßnahmen: Investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs, sonstige Maßnahmen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern
Voraussetzung: – kommunale Stellplatzsatzung
– Max. 60% der Errichtungskosten eines Stellplatzes und des dafür nötig werdenen Grunderwerbs